Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (AN) werden
ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt, auch wenn nicht
ausdrücklich auf sie hingewiesen worden ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG)
werden nicht anerkannt. Wenn diese AGB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Angebote des AN sind
freibleibend. Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden werden erst mit
schriftlicher Bestätigung des AN verbindlich.
2. Lieferung, Gefahrenübergang
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Mit der Angabe einer
Lieferzeit ist weder ein Verzugsanerkenntnis für die Vergangenheit noch eine
Garantieerklärung für die Zukunft verbunden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten geklärt sind und der AG
alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die
Ware versandbereit ist und verlängert sich bei Vorliegen höherer Gewalt um die Dauer der
Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare
Ereignisse gleich, die dem AN die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen,
wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der
Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien sowie fertiger und unfertiger
Erzeugnisse, Transportschwierigkeiten und Unfälle, auch wenn die Ereignisse beim
Vorlieferanten eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ein
Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn sich die Lieferzeit verlängert. Bei nicht
richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der AN von seiner Lieferpflicht frei
und braucht auch keinen Schadensersatz zu leisten.
Die Lieferung erfolgt ab Werk unter Ausschluss jeder Haftung des AN.
Die Ware kann auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG versichert werden. Die Gefahr
des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung der Ware geht am Tage der
Versandbereitschaft auf den AG über, auch bei Lieferung frei Haus und auch, wenn der AN
vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Bei Abnahmeverzug kann der AN die Ware unter
Aufrechterhaltung seines Erfüllungsanspruchs auf Kosten und Gefahr des AG einlagern und
Abrufaufträge selbst einteilen und berechnen. Teillieferungen sowie Mehr- und
Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig und vom AG zu bezahlen. Wird dem AN die
Lieferung unmöglich, kann er vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten,
ohne dass Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und Folgeschäden geltend gemacht
werden können.
Eine Verschiebung des Liefertermins durch den AG bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des AN, Preiserhöhungen und Mehrkosten trägt der AG.
Storniert der AG einen Auftrag oder einzelne Auftragspositionen, trägt er sämtliche
entstandenen Kosten und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warennettowertes.
Eine Rückgabe gelieferter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung des AN und ist nur in
Ausnahmefällen möglich. Beschädigte Waren, Sonderanfertigungen und nicht zum normalen
Warenangebot des AN gehörende Artikel werden generell nicht zurückgenommen. Für die
Warenrücknahme berechnet der AN eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des
Warennettowertes. Die Warenrücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG.
3. Haftung für Mängel der Lieferung
Die in Veröffentlichungen, Werbeschriften, Katalogen, Preislisten,
Bedienungsanleitungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Leistungsbeschreibungen etc. sind freibleibende und
unverbindliche Näherungswerte und begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder
Übernahme besonderer Einstandspflichten. Der AG ist verpflichtet, die Ware vor ihrem
Einsatz für den vorgesehenen Zweck auf ihre spezielle Geeignetheit, Produktsicherheit und
ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Der AN haftet für durch eine solche
ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden nicht.
Diejenigen Teile der Ware sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des AN auszubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes sich innerhalb von 12 Monaten, bei
Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, nach Erfüllung als in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der AG Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere ein Ersatz von Kosten
Dritter, sind ausgeschlossen. Statt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
durchzuführen, kann der AN eine Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen. Die Gewährleistung gilt nur für die Mängel, die unter gewöhnlichen
Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten, wofür der AG
beweispflichtig ist, also nicht bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten
Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, Zusatzkomponenten, mangelhafter Weiterbearbeitung,
chemischen, elektrochemischen, elektrischen sowie aggressiven Einflüssen. Garantien
für die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere Verschleißteilen, werden nicht
übernommen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Mängelhaftung
des AN auf die Abtretung seiner Haftungsansprüche gegen den Lieferer der
Fremderzeugnisse.
Die Ware muss vom AG sofort nach Erhalt untersucht werden. Mängel
sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung
schriftlich zu rügen. Die Fristen gelten auch bei Teillieferungen. Die bemängelten
Stücke sind unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, da sonst die
Mängelansprüche verfallen. Ersetzte Teile werden Eigentum des AN. Das Recht des AG,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
Für die Rücksendung bemängelter Ware ist die vorherige
schriftliche Zustimmung des AN erforderlich. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des AG
und ist dem AN kostenfrei anzuliefern, auch wenn der AN bei berechtigter Mängelrüge von
den Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Arbeits-, Material- und
Transportkosten trägt. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Ware vom AG
verarbeitet oder veräußert worden ist oder wenn der AG eine Änderung oder Nachbesserung
selber vornimmt oder vornehmen läßt. Der AN ist zur Beseitigung von Mängeln nicht
verpflichtet, solange der AG seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei
Entwicklungsaufträgen ist eine Haftung des AN für den Entwicklungserfolg ausgeschlossen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (EUR,
€) ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und basieren auf
den gegenwärtigen Herstellungskosten. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder
der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe durch
den AG bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und etwaiger Rüst- und Anlaufkosten. Der
AN behält sich vor, bei der Lieferung diejenigen Preise zu berechnen, die sich infolge
von Kostensteigerungen für Material, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelsware,
Löhne, Wechselkurse, Zinsen oder sonstige verteuernde Umstände ergeben oder
kalkulatorisch als notwendig erweisen sollten. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht
verbindlich. Sämtliche Preise, Kosten, Gebühren und Zinsen verstehen sich zuzüglich der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer (MWST).
Zahlungen sind sofort bei Rechnungsstellung einschließlich Versand-
und Nebenkosten in voller Höhe fällig. Dem AG werden folgende Zahlungserleichterungen
nachgelassen: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto oder innerhalb 30
Tagen netto Kasse. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Betrag für den
AN verfügbar ist. Bei Zielüberschreitungen ist der AN berechtigt, Mahngebühren zu
erheben und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung und
sind kostenfrei zu leisten. Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen.
Der AN kann Vorauszahlung verlangen. Bei Verdacht einer Gefährdung
des Anspruchs auf das Entgelt kann der AN auch nach Vertragsabschluß Vorauszahlung oder
Sicherheit fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei
Verweigerung des AG oder fruchtlosem Fristablauf ist der AN berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Aufrechnungen mit
Gegenforderungen und Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung der
sämtlichen, auch künftigen Forderungen Eigentum des AN. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderung des AN. Be- oder verarbeitet der AG
die Vorbehaltsware oder verbindet diese mit anderen Gegenständen, so überträgt der AG
dem AN schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen und
verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den AN.
Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Der AN kann die
Veräußerungs- und Verarbeitungsgenehmigung widerrufen, soweit eine Veräußerung bzw.
Verarbeitung nicht im regulären Geschäftsgang des AG erfolgt. Verpfändung und
Sicherungsübereignung sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung der Rechte des AN durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
Veräußert der AG die Vorbehaltsware, so tritt er
bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des AN hiermit schon jetzt den vollen ihm aus
dieser Veräußerung entstehenden Anspruch gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an
den AN ab, auch wenn die Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Leistungen veräußert
wurden. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie
Art und Höhe der Forderungen zu benennen. Übersteigt der Wert der dem AN gegebenen
Sicherungen dessen Forderungen um mehr als 20 v.H., so kann der AG insoweit
Rückübertragung fordern. Der AG ist verpflichtet, dem AN die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
Der AN behält sich an den bereitgestellten Formen, Mustern,
Abbildungen, technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Zeichnungen,
Kostenvoranschlägen, Angeboten das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und
Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung des AN dürfen die Unterlagen weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, noch anderweitig verwertet werden.
Zuwiderhandeln verpflichtet zu Schadensersatz.
Vertragsgegenstände darf der AG ohne schriftliche Zustimmung des AN
nicht selbst produzieren oder produzieren lassen. Für nach Angaben des AG hergestellte
Erzeugnisse haftet dieser, wenn durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche
Schutzrechte und andere Rechte Dritter verletzt werden. Der AG ist verpflichtet, den AN
von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu
befreien. Vom AN hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige
Vorrichtungen bleiben Eigentum des AN, auch wenn der AG die Kosten dafür übernommen hat.
Der AG ist verpflichtet, alles aus der Geschäftsverbindung mit dem AN erlangte nicht
offenkundige Wissen Dritten gegenüber geheimzuhalten.
7. Haftung
Soweit in diesen Bedingungen die Haftung nicht anderweitig geregelt
ist, haftet der AN nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der AN haftet
nur für unmittelbare Schäden, nicht für Folgeschäden. Die Haftung des AN ist der Höhe
nach auf 20 % der Vertragssumme begrenzt. Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen
zugestandene Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das gilt auch,
soweit Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung,
positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß hergeleitet werden
können.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten
des AG ist der Sitz des AN. Ist der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist bei allen
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig,
die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Ware
auszuliefernde Zweigniederlassung des AN zuständig ist. Der AN ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des AG zu klagen. Ist der AG Vollkaufmann, so gilt für das Mahnverfahren das
für den Hauptsitz des AN zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt, auch für
Vereinbarungen mit ausländischen AG, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
LINNEMANN GMBH, 72070 Tübingen, Germany |