Linnemann Katalog deutsch

Änderungen ohne Vorankündigung vorbehalten 465 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Allgemeines Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (AN) werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen worden ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt. Wenn diese AGB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Angebote des AN sind freibleibend. Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung des AN verbindlich. 2. Lieferung, Gefahrenübergang Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Mit der Angabe einer Lieferzeit ist weder ein Verzugsanerkenntnis für die Vergangenheit noch eine Garantieerklärung für die Zukunft verbunden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten geklärt sind und der AG alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware versandbereit ist und verlängert sich bei Vorliegen höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare Ereignisse gleich, die dem AN die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien sowie fertiger und unfertiger Erzeugnisse, Transportschwierigkeiten und Unfälle, auch wenn die Ereignisse beim Vorlieferanten eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn sich die Lieferzeit verlängert. Bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der AN von seiner Lieferpflicht frei und braucht auch keinen Schadensersatz zu leisten. Die Lieferung erfolgt ab Werk unter Ausschluss jeder Haftung des AN. Die Ware kann auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG versichert werden. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung der Ware geht am Tage der Versandbereitschaft auf den AG über, auch bei Lieferung frei Haus und auch, wenn der AN vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Bei Abnahmeverzug kann der AN die Ware unter Aufrechterhaltung seines Erfüllungsanspruchs auf Kosten und Gefahr des AG einlagern und Abrufaufträge selbst einteilen und berechnen. Teillieferungen sowie Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig und vom AG zu bezahlen. Wird dem AN die Lieferung unmöglich, kann er vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten, ohne dass Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und Folgeschäden geltend gemacht werden können. Eine Verschiebung des Liefertermins durch den AG bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN, Preiserhöhungen und Mehrkosten trägt der AG. Storniert der AG einen Auftrag oder einzelne Auftragspositionen, trägt er sämtliche entstandenen Kosten und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warennettowertes. Eine Rückgabe gelieferter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung des AN und ist nur in Ausnahmefällen möglich. Beschädigte Waren, Sonderanfertigungen und nicht zum normalen Warenangebot des AN gehörende Artikel werden generell nicht zurückgenommen. Für die Warenrücknahme berechnet der AN eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warennettowertes. Die Warenrücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. 3. Haftung für Mängel der Lieferung Die in Veröffentlichungen, Werbeschriften, Katalogen, Preislisten, Bedienungsanleitungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Leistungsbeschreibungen etc. sind freibleibende und unverbindliche Näherungswerte und begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Der AG ist verpflichtet, die Ware vor ihrem Einsatz für den vorgesehenen Zweck auf ihre spezielle Geeignetheit, Produktsicherheit und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Der AN haftet für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden nicht. Diejenigen Teile der Ware sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des AN auszubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes sich innerhalb von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, nach Erfüllung als in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere ein Ersatz von Kosten Dritter, sind ausgeschlossen. Statt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen, kann der AN eine Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Die Gewährleistung gilt nur für die Mängel, die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten, wofür der AG beweispflichtig ist, also nicht bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, Zusatzkomponenten, mangelhafter Weiterbearbeitung, chemischen, elektrochemischen, elektrischen sowie aggressiven Einflüssen. Garantien für die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere Verschleißteilen, werden nicht übernommen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Mängelhaftung des AN auf die Abtretung seiner Haftungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse. Die Ware muss vom AG sofort nach Erhalt untersucht werden. Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Die Fristen gelten auch bei Teillieferungen. Die bemängelten Stücke sind unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, da sonst die Mängelansprüche verfallen. Ersetzte Teile werden Eigentum des AN. Das Recht des AG, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für die Rücksendung bemängelter Ware ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AN erforderlich. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des AG und ist dem AN kostenfrei anzuliefern, auch wenn der AN bei berechtigter Mängelrüge von den Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Arbeits-, Material- und Transportkosten trägt. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Ware vom AG verarbeitet oder veräußert worden ist oder wenn der AG eine Änderung oder Nachbesserung selber vornimmt oder vornehmen lässt. Der AN ist zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, solange der AG seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei Entwicklungsaufträgen ist eine Haftung des AN für den Entwicklungserfolg ausgeschlossen. 4. Preise, Zahlungsbedingungen Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (EUR, €) ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und basieren auf den gegenwärtigen Herstellungskosten. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe durch den AG bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und etwaiger Rüst- und Anlaufkosten. Der AN behält sich vor, bei der Lieferung diejenigen Preise zu berechnen, die sich infolge von Kostensteigerungen für Material, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelsware, Löhne, Wechselkurse, Zinsen oder sonstige verteuernde Umstände ergeben oder kalkulatorisch als notwendig erweisen sollten. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich. Sämtliche Preise, Kosten, Gebühren und Zinsen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (MWST). Zahlungen sind sofort bei Rechnungsstellung einschließlich Versand- und Nebenkosten in voller Höhe fällig. Dem AG werden folgende Zahlungserleichterungen nachgelassen: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Betrag für den AN verfügbar ist. Bei Zielüberschreitungen ist der AN berechtigt, Mahngebühren zu erheben und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung und sind kostenfrei zu leisten. Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen. Der AN kann Vorauszahlung verlangen. Bei Verdacht einer Gefährdung des Anspruchs auf das Entgelt kann der AN auch nach Vertragsabschluss Vorauszahlung oder Sicherheit fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des AG oder fruchtlosem Fristablauf ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Aufrechnungen mit Gegenforderungen und Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind ausgeschlossen. 5. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung der sämtlichen, auch künftigen Forderungen Eigentum des AN. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderung des AN. Be- oder verarbeitet der AG die Vorbehaltsware oder verbindet diese mit anderen Gegenständen, so überträgt der AG dem AN schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den AN. Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Der AN kann die Veräußerungs- und Verarbeitungsgenehmigung widerrufen, soweit eine Veräußerung bzw. Verarbeitung nicht im regulären Geschäftsgang des AG erfolgt. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des AN durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Veräußert der AG die Vorbehaltsware, so tritt er bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des AN hiermit schon jetzt den vollen ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Anspruch gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den AN ab, auch wenn die Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Leistungen veräußert wurden. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie Art und Höhe der Forderungen zu benennen. Übersteigt der Wert der dem AN gegebenen Sicherungen dessen Forderungen um mehr als 20 v.H., so kann der AG insoweit Rückübertragung fordern. Der AG ist verpflichtet, dem AN die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 6. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung Der AN behält sich an den bereitgestellten Formen, Mustern, Abbildungen, technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung des AN dürfen die Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, noch anderweitig verwertet werden. Zuwiderhandeln verpflichtet zu Schadensersatz. Vertragsgegenstände darf der AG ohne schriftliche Zustimmung des AN nicht selbst produzieren oder produzieren lassen. Für nach Angaben des AG hergestellte Erzeugnisse haftet dieser, wenn durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte Dritter verletzt werden. Der AG ist verpflichtet, den AN von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien. Vom AN hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben Eigentum des AN, auch wenn der AG die Kosten dafür übernommen hat. Der AG ist verpflichtet, alles aus der Geschäftsverbindung mit dem AN erlangte nicht offenkundige Wissen Dritten gegenüber geheimzuhalten. 7. Haftung Soweit in diesen Bedingungen die Haftung nicht anderweitig geregelt ist, haftet der AN nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der AN haftet nur für unmittelbare Schäden, nicht für Folgeschäden. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf 20 % der Vertragssumme begrenzt. Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen zugestandene Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss hergeleitet werden können. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten des AG ist der Sitz des AN. Ist der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Ware auszuliefernde Zweigniederlassung des AN zuständig ist. Der AN ist auch berechtigt, am Hauptsitz des AG zu klagen. Ist der AG Vollkaufmann, so gilt für das Mahnverfahren das für den Hauptsitz des AN zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt, auch für Vereinbarungen mit ausländischen AG, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. LINNEMANN GmbH, 72070 Tübingen, Germany Oktober 2021

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